Satzung der
Burgfreunde Hardenstein e. V.

 


§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen " Burgfreunde Hardenstein " mit den Zusatz " e. V. "
(2) Sitz des Vereins ist Witten.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt den Zweck der Restaurierung und Erhaltung der Burgruine Hardenstein.
(2) Alle Arbeiten werden freiwillig und ehrenamtlich durchgeführt.
(3) Die Gründung des Vereins hat nicht den Zweck mittels wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes Gewinne zu erwirtschaften.
(4) Der Verein soll durch Eintragung in das Vereinsregister seine Rechtsfähigkeit erlangen.

 

§ 3 Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben innerhalb eines Geschäftsjahres sind jährlich durch Kassenprüfer zu kontrollieren.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann grundsätzlich jede juristische und natürliche Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Die Beitragshöhe wird bei einer Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Die Beiträge sind jährlich zu entrichten.
(4) Die erneute Aufnahme eines Mitgliedes, dessen Vereinsausschluß aufgrund des § 5 Abs. 2a oder Abs. 3 erfolgte, bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird mittels Eintrittserklärung - gerichtet an den Vorstand - erworben.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Tod oder Ausschluß

( a) Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen und muß mindestens 14 Tage vor dem beabsichtigten Austrittstermin dem Vorstand vorliegen.
(b) Der Ausschluß aus dem Verein erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluß durch den Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt ferner, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.

 

§ 6 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind :

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und den Geschäftsführer.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 B G B sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von Ihnen kann den Verein allein vertreten.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 8 Ende der Vorstandmitgliedschaft

(1) Die Vorstandsmitgliedschaft endet durch die im § 5 festgelegten Bestimmungen oder durch Rücktrittserklärung bzw. durch Abwahl durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Es ist jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung durchzuführen, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.
(2) Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgen mit einer Frist von 3 Wochen.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegen :

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassenprüfers.
b) Entlastung des gesamten Vorstandes.
c) Wahl des neuen Vorstandes.
d) Wahl von 2 Kassenprüfern.
e) Festsetzung des Beitrages.
f) Verwendung des Vereinsvermögens.
g) Satzungsänderungen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist weiterhin berechtigt, mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder den Vorstand ganz oder teilweise abzuwählen. Vor dieser Abstimmung mit einfacher Mehrheit ist über die Zulässigkeit des Antrages zu entscheiden. Bei den beiden Abstimmungen sind die Mitglieder des Vorstandes nicht stimmberechtigt.

(5) Die Mitgliederschaft entscheidet - sofern nichts anderes bestimmt ist - durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

 

§ 10 Ergebnisniederschriften

(1) Über die Mitgliederversammlungen sowie Vorstandsitzungen sind Ergebnisniederschriften vom Geschäftsführer aufzunehmen.

 

§ 11 Wahl der zwei Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
(2) Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muß.

 

§ 12 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen besteht aus der Summe der Mitgliedsbeiträge und der Spenden nach Abzug aller eingegangenen Verbindlichkeiten. Der Vorstand ist nicht berechtigt über das Vereinsvermögen hinausgehende rechtliche Verpflichtungen einzugehen. Abweichungen von diesen Bestimmungen bedürfen einer vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

§ 13 Fundgegenstände

Sofern bei den Aufräumungsarbeiten bzw. bei Freilegungsarbeiten Gegenstände gefunden werden und anderweitig kein Rechtsanspruch erhoben wird, verbleiben diese im Besitz des Vereins. Über Art und Anzahl ist eine Fundliste zu führen.

 
§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung fällt das verbleibende Vereinsvermögen der Stadt Witten zu und ist nur für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden; das gleiche gilt über den
Verbleib der Fundgegenstände.

 

 

 


Hiermit tritt die Satzung in Kraft, die vorhergehende Satzung vom 12.3. 1976 ist aufgehoben.

 


Witten - Herbede, den 4.3. 1978

 

Hans Dieter Radke
1. Vorsitzender